Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). 6.5.2 Das Vortatenerfordernis (inkl. Gleichartigkeit der Delikte) ist angesichts der Vorstrafen klar gegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 u.a. wegen Raubs und Raubversuchs (begangen 2010 und 2011) verurteilt. Später hatte er sich unzählige Male wegen einfachen Diebstahls zu verantworten und am 30. Dezember 2020 erfolgte auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls.