Ausserdem mute es seltsam an, dass er nach Begehung des Betäubungsmitteldelikts im November 2022 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei und erst rund sieben Monate später geltend gemacht werde, es bestehe insoweit Wiederholungsgefahr. 6.4 In ihren Schlussbemerkungen macht die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die bei der Wiederholungsgefahr erforderliche Rückfallgefahr und Sicherheitsgefährdung u.a. auf eine am 13. August 2019 im Strafbefehlsverfahren ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall durch Fahrerflucht, grober Verkehrsregelverletzung und versuchter Vereitelung von Massnah-