6.3 In seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer insbesondere fest, dass hinsichtlich der mutmasslich qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine haftrelevanten Vortaten vorlägen. Ausserdem mute es seltsam an, dass er nach Begehung des Betäubungsmitteldelikts im November 2022 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei und erst rund sieben Monate später geltend gemacht werde, es bestehe insoweit Wiederholungsgefahr.