Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bleiben auch im Falle einer Haftentlassung knapp und es ist ernsthaft zu befürchten, dass er weitere, besonders schwere Vermögensdelikte (insb. gewerbsmässiger Diebstahl und Raub) und (evtl. qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen würde. Seine Vergangenheit, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse lassen nur diesen Schluss zu. Es besteht damit eine ungünstige Rückfallprognose, wobei die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden.