Der Beschwerdeführer hat sich auch von dieser langen Freiheitsstrafe und von weiteren unbedingten Freiheitsstrafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen (vgl. dazu Auszug aus dem Strafregister vom 16.03.2023, letzte Verurteilung vom 30.12.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bleiben auch im Falle einer Haftentlassung knapp und es ist ernsthaft zu befürchten, dass er weitere, besonders schwere Vermögensdelikte (insb. gewerbsmässiger Diebstahl und Raub) und (evtl. qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen würde.