Die Staatsanwaltschaft führt zur Wiederholungsgefahr was folgt aus: Dem Beschwerdeführer werden nicht nur Vermögensdelikte, sondern zur Hauptsache (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um ein schweres Verbrechen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, welches ohne Weiteres die Sicherheit von anderen erheblich gefährdet. Zudem ist der Beschuldigte mehrfach wegen Diebstahls sowie auch wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft. Weiter wurde er mit Datum vom 18.01.2012 u.a. wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.