Ausserdem wögen die vorgeworfenen Taten mit Blick auf die jeweils geringen Deliktsbeträge bzw. die Deliktssumme von insgesamt lediglich CHF 8’600.00 nicht besonders schwer. Hinzu komme, dass er überwiegend Warenhäuser geschädigt haben soll. Soweit überhaupt Private betroffen seien, handle es sich beim Deliktsgut um ein Fahrrad und eine Handtasche. Dies sei für die Geschädigten nicht existenzbedrohend. 6.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Wiederholungsgefahr was folgt aus: