7 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr. Selbst wenn ihm aufgrund seiner Vorstrafen allenfalls eine ungünstige Prognose gestellt werden müsste, reiche dies zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Es mangle vorliegend an den weiteren Tatbestandserfordernissen, so u.a. an der erheblichen Sicherheitsgefährdung. Abgesehen von einem bereits vor über zehn Jahren begangenen Raub resp.