Auch deckt sich die im vorgenannten Anzeigerapport vom 19. Mai 2023 unter den Personalien des Beschwerdeführers aufgeführte Mobiltelefonnummer nicht mit derjenigen, welche der Stadtpolizei Zürich im Juni 2023 bekannt gewesen ist, weshalb durchaus sein könnte, dass die Kantonspolizei Bern am 8. Mai 2023 nicht über die gültige Telefonnummer verfügt haben könnte. Ungeachtet dessen lassen die Akten indes darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2023 bis zu seiner Verhaftung durch die Stadtpolizei Zürich für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern nicht greifbar war und verschiedene Dienststellen der Kantonspolizei Bern Aufenthaltsnachforschungen be-