Stadtpolizei Zürich eine Anhaltung und Hausdurchsuchung für den 21. März 2023 geplant habe, diese ihr aber am 17. März 2023 den Wegzug des Beschwerdeführers von der D.________-Strasse in Zürich nach der F.________-Strasse K.________ (Ort) mitgeteilt habe). Auch deckt sich die im vorgenannten Anzeigerapport vom 19. Mai 2023 unter den Personalien des Beschwerdeführers aufgeführte Mobiltelefonnummer nicht mit derjenigen, welche der Stadtpolizei Zürich im Juni 2023 bekannt gewesen ist, weshalb durchaus sein könnte, dass die Kantonspolizei Bern am 8. Mai 2023 nicht über die gültige Telefonnummer verfügt haben könnte.