4 und 58, wonach der Beschwerdeführer bei ihr gewohnt habe, sie ihn aber am 9. Juni 2023 rausgeworfen habe). Betreffend das Nichterscheinen an einer Einvernahme vom 16. Mai 2023 ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten, dass aus einem einmaligen Fernbleiben von einer Einvernahme nicht geschlossen werden kann, er würde auch künftigen Aufforderungen nicht Folge leisten. Es kann an dieser Stelle somit offenbleiben, ob die Kantonspolizei Bern dem Beschwerdeführer im Mai 2023 eine Vorladung zur Einvernahme zustellen konnte. Gleich verhält es sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage, ob diese denn tatsächlich versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen.