der Kindsmutter nicht möglich ist. Seither hätte – auch unter Berücksichtigung einer anfänglich für die «Neuorientierung» erforderlichen Zeit – ausreichend Zeit für die schriftenpolizeiliche Anmeldung bestanden, zumal sich der Beschwerdeführer scheinbar vor seiner Verhaftung bereits seit längerer Zeit im Raum Zürich aufgehalten hat (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni 2023, S. 4, wonach sich der Beschwerdeführer zumeist im Raum Zürich aufhalte; ferner Einvernahme von E.________ vom 11. Juni 2023, Ziff. 4 und 58, wonach der Beschwerdeführer bei ihr gewohnt habe, sie ihn aber am 9. Juni 2023 rausgeworfen habe).