gemeldet (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau, vom 12. Juni 2023, S. 2). Auch wenn die Tatsache der fehlenden schriftenpolizeilichen Meldung noch nicht als Dauerzustand zu werten und nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Wunsch nach einer gemeinsamen Wohnung mit seinem Kind und dessen Mutter in K.________ (Ort) geplatzt ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland- Emmental-Oberaargau, vom 12. Juni 2023, S. 3, wonach es im April zu einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt gekommen sei und der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, nach J.___