221 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 nirgends schriftenpolizeilich gemeldet ist und er über keine (feste) Wohnadresse verfügt. Davor war er schriftenpolizeilich an der D.________-Strasse in […] Zürich gemeldet (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau, vom 12. Juni 2023, S. 2).