5 geben ist, wenn die betroffene Person ständig Vorladungen nicht beachtet oder innerhalb der Schweiz dauernd ihren Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss an- und abzumelden, so dass sie für die Strafverfolgungsbehörden unter Umständen nur schwer greifbar ist und eine ordnungsgemässe Untersuchung verunmöglicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 201 vom 23. August 2012 E. 3.5; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 221 StPO).