Auch das Zwangsmassnahmengericht scheine nicht vollständig vom besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr überzeugt zu sein, habe es doch die Haft auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt. 5.5 Eine mögliche Flucht ins Ausland wird weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind denn auch nicht ersichtlich. Indes ist unbestritten, dass sich der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr auch aus dem Umstand ergeben kann, dass die betroffene Person im Inland untertauchen und sich damit dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug entziehen könnte.