Mit seinen Eltern pflege er regelmässigen Kontakt und verfüge bei ihnen sowie nun auch bei seinem amtlichen Anwalt über Zustelldomizile. Ausserdem pflege er Kontakt zu seinem zweieinhalb jährigen Sohn und bemühe sich um das Sorgerecht. Er verfüge demnach über soziale Bindungen und mehrere feste Anknüpfungspunkte, über die er notfalls ausfindig gemacht werden könne. Auch das Zwangsmassnahmengericht scheine nicht vollständig vom besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr überzeugt zu sein, habe es doch die Haft auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt.