1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr im Hinblick auf die Gefahr des Untertauchens im Inland. Der Beschwerdeführer sei nirgends schriftenpolizeilich gemeldet, verfüge über kein gefestigtes Wohndomizil, sei am 8. Mai 2023 durch die Polizei telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe einer Vorladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet. Die übrigen Einvernahmen hätten jeweils im