4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch gegen die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach bei ihm von der Gefahr des Untertauchens im Inland auszugehen sei und dieser Gefahr nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden könne. Ausserdem habe das Zwangsmassnahmengericht, indem es die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte, von ihm aber bestrittene Wiederholungsgefahr nicht geprüft und beurteilt habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.