Der Deliktsbetrag soll sich auf insgesamt rund CHF 8’600.00 belaufen. Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls wird vom Beschwerdeführer, der anlässlich der Einvernahmen zwar mehrheitlich die Vorwürfe negierte oder sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Dies zu Recht, bedarf es doch bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keiner erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise.