4. 4.1 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. November 2022 ca. 47 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht inkl. Verpackung) mit sich geführt zu haben. Weiter wird er verdächtigt, in der Zeit vom 4. Mai 2023 bis 1. Juni 2023 insgesamt drei Diebstähle begangen oder versucht zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf insgesamt rund CHF 8’600.00 belaufen.