Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juni 2023 unter Verweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Juni 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 3. Juli 2023) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2023 Schlussbemerkungen ein und hielt an seinen Anträgen fest. Am 13. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihrerseits Schlussbemerkungen ein.