Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juni 2023 unter Verweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.