Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 255 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Versuchs dazu Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. Juni 2023 (KZM 23 811) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und Versuchs dazu. Am 15. Juni 2023 versetzte ihn das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) für die Dauer von sechs Wochen (d.h. bis 22. Juli 2023) in Untersuchungshaft. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Juni 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Im anschliessend von der Verfahrenslei- tung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juni 2023 unter Verweis auf seine Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Juni 2023 (Eingang Be- schwerdekammer: 3. Juli 2023) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2023 Schlussbemerkungen ein und hielt an seinen Anträgen fest. Am 13. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihrerseits Schlussbemerkungen ein. Der Beschwerdeführer verzichtete am 17. Juli 2023 auf das Einreichen weiterer Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und u.a. zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer 2 Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1 [= Pra 109 (2020) Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 4. 4.1 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersu- chungshaft rechtfertigen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 17. November 2022 ca. 47 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht inkl. Verpackung) mit sich geführt zu haben. Weiter wird er verdächtigt, in der Zeit vom 4. Mai 2023 bis 1. Juni 2023 insgesamt drei Diebstähle begangen oder versucht zu haben. Der Deliktsbetrag soll sich auf ins- gesamt rund CHF 8’600.00 belaufen. Der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen (teils versuchten) Diebstahls wird vom Beschwerdeführer, der an- lässlich der Einvernahmen zwar mehrheitlich die Vorwürfe negierte oder sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt. Dies zu Recht, bedarf es doch bei der Überprüfung des dringenden Tat- verdachts keiner erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweise. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Davon ist vorliegend auszugehen: Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass das sichergestell- te Kokaingemisch, welches der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung auf sich getragen hat, rund 37 Gramm reines Kokain enthält, und zum anderen aus dem Umstand, dass angesichts der angespannten finanziellen Situation des Be- schwerdeführers (er lebt gemäss seinen Aussagen von der Sozialhilfe und hat nichts [Einvernahmeprotokoll vom 17. November 2022 Z. 19 ]) derzeit davon aus- gegangen werden darf, dass er diese grosse Menge Kokain nicht einzig zum Ei- genkonsum erworben hat. Der dringende Tatverdacht bezüglich Diebstahls von sechs Sonnenbrillen (4. Mai 2023 im «H.________-Geschäft») basiert auf Bildern einer Überwachungskamera des geschädigten Ladengeschäfts, die den Be- schwerdeführer erkennen lassen. Auch hinsichtlich des versuchten Diebstahls ei- nes Fahrrads am Flughafen Kloten (28. Mai 2023) existieren Bilder einer Überwa- chungskamera, auf welchen der Beschwerdeführer mit einer roten Tasche erkenn- bar ist, die später zusammen mit einem darin befindlichen Bolzenschneider in ei- nem Abfallkübel sichergestellt werden konnte. Darüber hinaus sind belastende Aussagen des Geschädigten aktenkundig, der den Beschwerdeführer beobachtet und angesprochen hat. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich Diebstahls mehrerer Wertgegenstände am 1. Juni 2023 aus einem Zimmer im Appartementhaus «I.________» in Zürich ergibt sich aus Bildern einer Überwachungskamera, die unter anderem den Beschwerde- führer beim Betreten und Verlassen des Gebäudes zeigen, und den Aussagen sei- 3 ner damaligen Begleiterin, wonach sie mit dem Beschwerdeführer in jenem Ge- bäude gewesen sei und er diverse Sachen aus einem Zimmer geholt habe. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich jedoch gegen die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach bei ihm von der Gefahr des Untertauchens im Inland auszugehen sei und dieser Gefahr nicht mit Ersatzmassnahmen begeg- net werden könne. Ausserdem habe das Zwangsmassnahmengericht, indem es die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachte, von ihm aber bestrittene Wiederholungsgefahr nicht geprüft und beurteilt habe, seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. 5. 5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgen- den; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des be- treffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden so- wie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausge- prägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könn- ten. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeits- verhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvieren- den Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmassli- chen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmass- nahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr im Hinblick auf die Ge- fahr des Untertauchens im Inland. Der Beschwerdeführer sei nirgends schriftenpo- lizeilich gemeldet, verfüge über kein gefestigtes Wohndomizil, sei am 8. Mai 2023 durch die Polizei telefonisch nicht erreichbar gewesen und habe einer Vorladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet. Die übrigen Einvernahmen hätten jeweils im 4 Anschluss an seine Anhaltung stattgefunden, weshalb die Tatsache, dass diese hätten stattfinden können, nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr spreche. Sinngemäss wird somit befürchtet, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haft- entlassung für die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügbar/greifbar wäre, er sich somit dem Strafverfahren entziehen könnte. 5.3 In ihrer delegierten Stellungnahme weist auch die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer untergetaucht und für die Strafverfolgungsbehörden trotz entsprechenden Nachforschungen und Bemühungen über einen längeren Zeitraum nicht erreich- und greifbar gewesen sei. Weder sei er irgendwo angemel- det noch verfüge er über eine Adresse. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer drohende überjährige Freiheitsstrafe sei weiter konkret zu befürchten, dass er sich sowohl dem laufenden Verfahren als auch der ihm drohenden Sanktion durch er- neutes Untertauchen entziehen würde. 5.4 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass für die Annahme einer Fluchtge- fahr im Inland qualifizierte Voraussetzungen vorliegen müssten, die hier nicht ge- geben seien. So könne nicht von einem ständigen Nichtbeachten von Vorladungen die Rede sein. Den Akten könnten keine Belege dafür entnommen, dass er im Mai 2023 von der Polizei telefonisch kontaktiert worden sei und eine rechtsgenügliche schriftliche Vorladung stattgefunden habe, der er angeblich absichtlich keine Folge geleistet habe. Selbst wenn dem so gewesen sein sollte, handle es sich hierbei le- diglich um einen Einzelfall und eben gerade nicht um ein ständiges, d.h. systemati- sches Nichtbeachten von Vorladungen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei nicht zu erwarten, dass er sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sank- tion entziehen werde. Die bisherigen unbedingten Freiheitsstrafen hätten jeweils ohne Weiteres vollzogen werden können. Beim Umstand, dass er derzeit nirgends schriftenpolizeilich gemeldet sei, handle es sich im Weiteren nicht um einen Dauer- zustand. Er sei bis März 2023 in der Stadt Zürich angemeldet gewesen. Leider sei der Versuch, mit der Kindsmutter in K.________ (Ort) zusammenzuziehen, ge- scheitert, weshalb er seither auf Wohnungssuche sei. Währenddessen sei er im Appartementhaus «I.________» und bei Freunden, deren Adressen den Behörden bekannt seien, untergekommen. Zudem würden die Behörden auch die Adresse seiner Eltern und diejenige der Kindsmutter kennen. Mit seinen Eltern pflege er re- gelmässigen Kontakt und verfüge bei ihnen sowie nun auch bei seinem amtlichen Anwalt über Zustelldomizile. Ausserdem pflege er Kontakt zu seinem zweieinhalb jährigen Sohn und bemühe sich um das Sorgerecht. Er verfüge demnach über so- ziale Bindungen und mehrere feste Anknüpfungspunkte, über die er notfalls ausfin- dig gemacht werden könne. Auch das Zwangsmassnahmengericht scheine nicht vollständig vom besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr überzeugt zu sein, habe es doch die Haft auf eine Dauer von sechs Wochen beschränkt. 5.5 Eine mögliche Flucht ins Ausland wird weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind denn auch nicht ersichtlich. Indes ist unbestritten, dass sich der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr auch aus dem Umstand ergeben kann, dass die betroffene Person im Inland untertauchen und sich damit dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug ent- ziehen könnte. Hierfür bedarf es qualifizierter Voraussetzungen, was u.a. dann ge- 5 geben ist, wenn die betroffene Person ständig Vorladungen nicht beachtet oder in- nerhalb der Schweiz dauernd ihren Aufenthaltsort wechselt, ohne sich bei den Behörden ordnungsgemäss an- und abzumelden, so dass sie für die Strafverfol- gungsbehörden unter Umständen nur schwer greifbar ist und eine ordnungs- gemässe Untersuchung verunmöglicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 201 vom 23. August 2012 E. 3.5; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 221 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit März 2023 nirgends schriftenpolizeilich gemeldet ist und er über keine (feste) Wohnadresse verfügt. Davor war er schriftenpolizeilich an der D.________-Strasse in […] Zürich gemel- det (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland-Emmental- Oberaargau, vom 12. Juni 2023, S. 2). Auch wenn die Tatsache der fehlenden schriftenpolizeilichen Meldung noch nicht als Dauerzustand zu werten und nach- vollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem sein Wunsch nach einer ge- meinsamen Wohnung mit seinem Kind und dessen Mutter in K.________ (Ort) ge- platzt ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland- Emmental-Oberaargau, vom 12. Juni 2023, S. 3, wonach es im April zu einem Poli- zeieinsatz wegen häuslicher Gewalt gekommen sei und der Beschwerdeführer be- absichtigt habe, nach J.________ (Ort) BE zu einem Kollegen zu gehen), erst ein- mal sein Augenmerk nicht auf die noch ausstehende Anmeldung seiner Schriften gerichtet hat, hat er sich das diesbezügliche Unterlassen dennoch zu seinen Un- gunsten anrechnen zu lassen. Immerhin scheint bereits Anfang April 2023 klar ge- wesen zu sein, dass ein Zusammenziehen mit seiner Ex-Freundin resp. der Kindsmutter nicht möglich ist. Seither hätte – auch unter Berücksichtigung einer an- fänglich für die «Neuorientierung» erforderlichen Zeit – ausreichend Zeit für die schriftenpolizeiliche Anmeldung bestanden, zumal sich der Beschwerdeführer scheinbar vor seiner Verhaftung bereits seit längerer Zeit im Raum Zürich aufgehal- ten hat (vgl. Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni 2023, S. 4, wonach sich der Beschwerdeführer zumeist im Raum Zürich aufhalte; ferner Einvernahme von E.________ vom 11. Juni 2023, Ziff. 4 und 58, wonach der Beschwerdeführer bei ihr gewohnt habe, sie ihn aber am 9. Juni 2023 rausgeworfen habe). Betreffend das Nichterscheinen an einer Einvernahme vom 16. Mai 2023 ist dem Beschwerde- führer zwar insoweit beizupflichten, dass aus einem einmaligen Fernbleiben von einer Einvernahme nicht geschlossen werden kann, er würde auch künftigen Auf- forderungen nicht Folge leisten. Es kann an dieser Stelle somit offenbleiben, ob die Kantonspolizei Bern dem Beschwerdeführer im Mai 2023 eine Vorladung zur Ein- vernahme zustellen konnte. Gleich verhält es sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage, ob diese denn tatsächlich versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen. Ge- gen eine rechtsgültige Vorladungszustellung spricht der Umstand, dass der Be- schwerdeführer gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern, Ressourcen und Dienstleistungen (nachfolgend: «Abteilung» Ressourcen und Dienstleistungen), vom 19. Mai 2023 betreffend den Diebstahl der Sonnenbrillen vom 4. Mai 2023 noch unter der Wohnadresse an der D.________-Strasse in Zürich geführt war, er dort zu jenem Zeitpunkt jedoch bereits ausgezogen war, was der Kantonspolizei Bern im Übrigen seit März 2023 bekannt war (vgl. Anzeigerapport der Regionalpo- lizei Mittelland-Emmental-Oberaargau vom 12. Juni 2023, S. 2, wonach sie mit der 6 Stadtpolizei Zürich eine Anhaltung und Hausdurchsuchung für den 21. März 2023 geplant habe, diese ihr aber am 17. März 2023 den Wegzug des Beschwerdefüh- rers von der D.________-Strasse in Zürich nach der F.________-Strasse K.________ (Ort) mitgeteilt habe). Auch deckt sich die im vorgenannten Anzeige- rapport vom 19. Mai 2023 unter den Personalien des Beschwerdeführers aufge- führte Mobiltelefonnummer nicht mit derjenigen, welche der Stadtpolizei Zürich im Juni 2023 bekannt gewesen ist, weshalb durchaus sein könnte, dass die Kantons- polizei Bern am 8. Mai 2023 nicht über die gültige Telefonnummer verfügt haben könnte. Ungeachtet dessen lassen die Akten indes darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2023 bis zu seiner Verhaftung durch die Stadtpolizei Zürich für die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern nicht greifbar war und ver- schiedene Dienststellen der Kantonspolizei Bern Aufenthaltsnachforschungen be- trieben und schliesslich um eine Ausschreibung im Ripol (automatisiertes Polizei- fahndungssystem der Schweiz) ersucht haben (vgl. Anzeigerapport der «Abtei- lung» Ressourcen und Dienstleistungen betreffend Diebstahl der Sonnenbrillen vom 19. Mai 2023, S. 3 und Anzeigerapport der Regionalpolizei Mittelland- Emmental-Oberaargau vom 12. Juni 2023 betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, S. 2 f.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch am 17. November 2022, als er von der Polizei zur Personenkontrolle angehalten worden ist, im Ripol zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben war, was darauf schliessen lässt, dass er auch in jenem Zeitpunkt für die Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar gewesen ist. Einzelheiten sind der Beschwerdekammer indes man- gels Dokumentierung nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer nach wie vor nicht angeben konnte, wo er sich im Fall einer Haft- entlassung niederzulassen gedenkt, ihm im Verurteilungsfall überdies eine emp- findliche – angesichts seiner Vorstrafen mit grosser Wahrscheinlichkeit unbedingte – Strafe droht (vgl. Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121], wonach die qualifizierte Widerhandlung mit Freiheitsstrafe nicht unter ei- nem Jahr geahndet wird), besteht vorliegend nicht nur theoretisch, sondern konkret die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung für die Straf(verfolgungs)behörden nicht greifbar sein könnte. Dass behördliche Dokumen- te in der Regel der amtlichen Verteidigung zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO), ändert daran nichts, zumal gerade Vorladungen direkt der von der Verfahrenshand- lung betroffenen Person zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass den Behörden die Adressen seiner Eltern und Freunde bekannt sind, wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, kann doch nicht erwartet werden, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bei jeder Verfahrenshandlung neu nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers forscht. Jedoch ist ihm mangels anderslauten- der Hinweise in den Akten positiv anzurechnen, dass es in früheren Verfahren und im Rahmen des Vollzugsantritts der diversen unbedingten Freiheitsstrafen zu kei- nen nennenswerten Problemen gekommen zu sein scheint. Insgesamt stuft die Be- schwerdekammer daher die Flucht- resp. die Untertauchensgefahr (derzeit in Be- zug auf das Strafverfahren) als niederschwellig ein, der – wie nachfolgend unter E. 7.3 aufgezeigt wird – mit einer Ersatzmassnahme begegnet werden kann. 7 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Annahme des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr. Selbst wenn ihm aufgrund seiner Vorstrafen allenfalls eine ungünstige Prognose gestellt werden müsste, reiche dies zur Begründung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Es mangle vorliegend an den weiteren Tatbe- standserfordernissen, so u.a. an der erheblichen Sicherheitsgefährdung. Abgese- hen von einem bereits vor über zehn Jahren begangenen Raub resp. Raubversuch lasse sich aus seinem Strafregisterauszug oder seinem Verhalten kein Hinweis dafür entnehmen, dass er Dritte tätlich angehen könnte oder sonst wie deren Si- cherheit oder Sicherheitsgefühl gefährden könnte. Er sei weder gewalttätig noch als gefährlich einzustufen, weshalb die Sicherheitslage anderer Personen nicht er- heblich beeinträchtigt sei. Ausserdem wögen die vorgeworfenen Taten mit Blick auf die jeweils geringen Deliktsbeträge bzw. die Deliktssumme von insgesamt lediglich CHF 8’600.00 nicht besonders schwer. Hinzu komme, dass er überwiegend Wa- renhäuser geschädigt haben soll. Soweit überhaupt Private betroffen seien, handle es sich beim Deliktsgut um ein Fahrrad und eine Handtasche. Dies sei für die Ge- schädigten nicht existenzbedrohend. 6.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Wiederholungsgefahr was folgt aus: Dem Beschwerdeführer werden nicht nur Vermögensdelikte, sondern zur Hauptsache (mengenmäs- sig) qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgeworfen. Dabei handelt es sich um ein schweres Verbrechen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, welches ohne Weiteres die Sicherheit von anderen erheblich gefährdet. Zudem ist der Be- schuldigte mehrfach wegen Diebstahls sowie auch wegen gewerbsmässigem Diebstahl vorbestraft. Weiter wurde er mit Datum vom 18.01.2012 u.a. wegen Raubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich auch von dieser langen Freiheitsstrafe und von weiteren unbedingten Freiheitsstrafen nicht von weiteren Delikten abhalten lassen (vgl. dazu Auszug aus dem Strafregister vom 16.03.2023, letzte Verurteilung vom 30.12.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bleiben auch im Falle einer Haftentlassung knapp und es ist ernsthaft zu befürchten, dass er weitere, besonders schwere Vermö- gensdelikte (insb. gewerbsmässiger Diebstahl und Raub) und (evtl. qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen würde. Seine Vergangenheit, seine persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse lassen nur diesen Schluss zu. Es besteht damit eine ungünstige Rückfallpro- gnose, wobei die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. 6.3 In seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer insbesondere fest, dass hinsichtlich der mutmasslich qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz keine haftrelevanten Vortaten vorlägen. Ausserdem mute es seltsam an, dass er nach Begehung des Betäubungsmitteldelikts im November 2022 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei und erst rund sieben Monate später geltend gemacht werde, es bestehe insoweit Wiederholungsgefahr. 6.4 In ihren Schlussbemerkungen macht die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die bei der Wiederholungsgefahr erforderliche Rückfallgefahr und Sicherheitsgefährdung u.a. auf eine am 13. August 2019 im Strafbefehlsverfahren ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall durch Fahrer- flucht, grober Verkehrsregelverletzung und versuchter Vereitelung von Massnah- 8 men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufmerksam. Der Beschwerdeführer ha- be ein Fahrzeug entwendet, sei dieses ohne Fahrausweis gefahren, infolge Un- aufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn geraten und mit einem entgegenkommen- den Fahrzeug kollidiert, wobei die Lenkerin verletzt worden sei. Anschliessend ha- be er versucht zu fliehen. 6.5 6.5.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv, welche kumulativ erfüllt sein müssen: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_667/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 und 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.5 f.). 6.5.2 Das Vortatenerfordernis (inkl. Gleichartigkeit der Delikte) ist angesichts der Vorstra- fen klar gegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2012 u.a. wegen Raubs und Raubversuchs (begangen 2010 und 2011) verurteilt. Später hatte er sich un- zählige Male wegen einfachen Diebstahls zu verantworten und am 30. Dezember 2020 erfolgte auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Von Re- levanz ist weiter der von der Staatsanwaltschaft in den Schlussbemerkungen um- schriebene Strafbefehl vom 13. August 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, schützen Raub, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (zumindest im vor- liegenden Fall) und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gleichartige Rechtsgüter. 6.5.3 Indes können die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter durch drohende Vermö- gensdelikte mangels Dokumentation einerseits und die ungünstige Rückfallprogno- se hinsichtlich qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz andererseits nicht bejaht werden: Bei der erheblichen Sicherheitsgefährdung sind neben der abstrakten Strafandro- hung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kon- text, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlich- keit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotential einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Ver- gehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätz- 9 lich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten handeln (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.7; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.4.1 und 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3), wo- bei die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung diesfalls voraussetzt, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, was anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis). Aktenkundig liegen gegen den Beschwerdeführer eine Verur- teilung wegen zweifachen Raubs und Raubversuchs sowie unzählige Vorstrafen wegen einfachen – einmal auch gewerbsmässigen – Diebstahls vor. Auch in den aktuell hängigen Verfahren hat er sich des (versuchten) Diebstahls zu verantwor- ten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Diebstählen Gewalt anwenden könnte, sind derzeit für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, zumal nicht bekannt ist, welche Sachverhalte den bisherigen Verurteilungen zu- grunde lagen. Jedenfalls hinsichtlich der aktuellen Tatvorwürfe liegt bezüglich der Diebstähle keine vom Beschwerdeführer ausgehende rechtsgenügliche Gefährlich- keit vor. Allein aus dem Umstand, dass er in den Jahren 2010 und 2011 zweimal einen Raub und zweimal einen Raubversuch unternommen hat, kann im aktuellen Zeitpunkt nicht auf rechtsgenügliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ge- schlossen werden. Bezüglich zu befürchtender schwerer Vermögensdelikte ist die für die Wiederholungsgefahr erforderliche Sicherheitsgefährdung somit derzeit zu verneinen. Bezüglich der ungünstigen Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.) trifft zwar zu, dass angesichts der Vergangenheit des Beschwerdeführers und der aktuellen Tat- vorwürfe durchaus mit weiteren Diebstählen gerechnet werden muss. Dies ist vor- liegend indes mangels Sicherheitsgefährdung nicht weiter von Relevanz. Betref- fend die aktuell zu beurteilende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz kann dem Beschwerdeführer keine ungünstige Prognose gestellt werden. Bisher fiel er nur durch Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Das aktuell untersuchte Delikt bezieht sich auf einen einzigen Vorfall und An- haltspunkte dafür, dass er sich künftig seinen Eigenbedarf nur durch (z.B.) Verkauf von Drogen resp. Drogenhandel finanzieren könnte, bestehen zumindest derzeit nicht (betreffend die bei der Beurteilung der Rückfallgefahr massgeblichen Kriteri- en: BGE 143 IV 9 E. 2.8 [Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, ein- schlägige Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufstätigkeit, der phy- sische und psychische Gesundheitszustand]). Vor diesem Hintergrund braucht auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach das mit Blick auf angeblich befürch- tete Betäubungsmitteldelinquenz von der Staatsanwaltschaft an den Tag gelegte Verhalten seltsam anmute, nicht weiter eingegangen zu werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist, nachdem das Auswertungsergebnis der bei ihm si- chergestellten Drogen vorgelegen hatte. Eine ungünstige Prognose kann zumindest derzeit auch bezüglich der sicherheits- relevanten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ausgemacht 10 werden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach ein Motorfahr- zeug ohne erforderlichen Führerausweis gelenkt hat. Indes ergibt sich einzig aus dem von der Staatsanwaltschaft näher dargelegten Strafbefehl vom 13. August 2019 eine haftrelevante Sicherheitsgefährdung von Drittpersonen. Mit Blick auf die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Präventivhaft vermag dies weder allein noch zusammen mit der hier zu untersuchenden qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz den Haftgrund der Widerholungsgefahr zu be- gründen. 6.6 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann somit derzeit nicht bejaht werden. Dass das Zwangsmassnahmengericht diesen Haftgrund, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zu dessen Nachteil auswirkte. Im Übrigen hat das Bun- desgerichts im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen. Es wies stattdessen auf den Beschleuni- gungsgrundsatz in Haftsachen und die Prozessökonomie hin, welche die Prüfung von diskutablen Haftgründen gebieten würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5). 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; BGE 145 IV 503 E. 3.1 [= Pra 109 (2020) Nr. 54]). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mut- massliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwarten- den Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Juni 2023 in Haft. Er hat im Ver- urteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG; E. 5.5. hiervor). Damit droht mit der angeordneten Haftdauer von sechs Wochen noch keine Überhaft. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche allenfalls eine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte, kann nicht aus- gemacht werden und wird auch nicht geltend gemacht. Die Haftdauer von sechs Wochen erscheint zudem mit Blick auf die beabsichtigte erneute Befragung des Beschwerdeführers nach Auswertung seines Mobiltelefons und dem Abgleich von DNA-Spuren als verhältnismässig. 11 7.3 Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass der angeblichen Fluchtgefahr mit einer Ersatzmassnahme (konkret einer Meldepflicht) ausreichend begegnet werden könne. Ersatzmassnahmen können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Davon ist vorliegend auszugehen. Mit einer Meldepflicht von zweimal pro Woche auf einer Polizeiwache kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer von behördlichen Aufforderungen wie Vorla- dungen etc. Kenntnis erhalten hat oder spätestens erhält und nötigenfalls vorge- führt werden kann. Diese Meldepflicht erscheint angemessen, verhältnismässig und geeignet, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Dass sich diese «spürbar» bzw. in relevanter Weise verfahrensverzögernd auswirken würde, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Weiterer Ersatzmassnahmen bedarf es nicht. Eine Flucht ins Ausland ist mangels eines Auslandbezugs des Beschwerdeführers nicht konkret zu befürchten, weshalb sich eine Hinterlegung des Passes und/oder Identitätskarte nicht aufdrängt. Die Meldepflicht als Ersatzmassnahme stellt somit die mildere Alternative zum wei- teren Verbleib in Untersuchungshaft dar. Die Aufrechthaltung der Untersuchungs- haft ist somit nicht erforderlich. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich das Zwangsmassnahmengericht nur oberflächlich mit den möglichen Ersatzmassnahmen und insbesondere mit sei- nem Vorbringen, dass ihm bereits in einem früheren Verfahren eine Meldepflicht auferlegt worden sei, nicht auseinandergesetzt habe, ist unbegründet. Der An- spruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Ein- wänden auseinandersetzt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht in rechtsgenüg- licher Weise hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht die Meldepflicht als Ersatzmassnahme verworfen hat. Ersatzmassnahmen sind zeitlich befristet (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO; BGE 141 IV 190 E. 3.3). Vorliegend dauern sie – anstelle der bisher ange- ordneten Untersuchungshaft und vorbehältlich eines Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft – vorerst bis zum 22. Juli 2022. 8. Der Beschwerdeführer dringt (bloss) mit seinem Eventualbegehren durch. Die Be- schwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung einer Ersatzmassnahme (Meldepflicht von zweimal pro Woche) aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die effektive Entlassung erfolgt jedoch erst, wenn die Meldepflicht bei der Polizei geregelt ist. Die entsprechenden Modalitäten (insbesondere die zu definierende Polizeiwache) sind von der Staatsanwaltschaft – unter Rücksprache mit der Verteidigung – um- gehend festzulegen. Der Beschwerdeführer wird bereits an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass das Gericht die Ersatzmassnahme jederzeit widerrufen und nötigenfalls Haft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder er die ihm gemach- ten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Das bedeutet insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht nur der Meldepflicht nachzukommen hat, sondern auch 12 den Anordnungen der Straf(verfolgungs)behörde (wie zum Beispiel einer Vorla- dung) zu folgen hat, wenn er nicht eine erneute Inhaftierung riskieren will. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Partien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend erreicht der Be- schwerdeführer zwar sein hauptsächliches Anliegen, nämlich eine Haftentlassung. Da diese jedoch nicht vorbehaltlos, sondern unter Auflagen erfolgt, gilt der Be- schwerdeführer lediglich als teilweise obsiegend. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden demzufolge zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, im Fall einer Verurteilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat insoweit die Entschädigung weder dem Kanton zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vol- len Honorar erstatten. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Anstelle der am 15. Juni 2023 durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft wird – vor- derhand bis zum 22. Juli 2022 befristet – folgende Ersatzmassnahme angeordnet: - Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich zweimal pro Woche bei einer – zwi- schen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung noch zu definierenden – Poli- zeiwache persönlich zu melden. Die Haftentlassung erfolgt erst, nachdem die Meldepflicht geregelt ist. 2. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Zwangsmass- nahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder Haft anordnen kann, wenn neue Um- stände dies erfordern oder der Beschwerdeführer die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Hälfte der Entschädigung, welche auf das Beschwerdeverfahren fällt, ist im Fall einer Verur- teilung des Beschwerdeführers von der Rück- und Nachzahlungszahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen. 5. Zu eröffnen (vorab per E- Mail): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen (vorab per E- Mail): - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 14 Bern, 17. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15