6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten. Mangels Schriftenwechsels sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.