Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdekammer bereits mehrfach ausführlich dargelegt wurde, weshalb die Verwendung einer Mikrowelle keinen Straftatbestand erfüllt (vgl. BK 22 41 mit Verweis auf BK 20 556 und BK 16 231).