Insoweit reiht er wenig verständliche Darlegungen aneinander, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, erfüllt der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, den Tatbestand des Betrugs noch nicht. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.