Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer mehrheitlich seine Ausführungen in den ursprünglichen Eingaben vom 3. April 2023 und vom 14. April 2023. So legt er die angeblich erfahrene «Mikrowellen-Folter» und deren Folgen dar und zitiert Entscheide des Bundesgerichts zu Beweisanträgen und Zeugeneinvernahmen. Insoweit reiht er wenig verständliche Darlegungen aneinander, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind.