Der Beschwerdeführer vermag in seiner Eingabe an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Er setzt sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer mehrheitlich seine Ausführungen in den ursprünglichen Eingaben vom 3. April 2023 und vom 14. April 2023.