5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist fraglich, ob die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. April 2023 und vom 14. April 2023 überhaupt den inhaltlichen Anforderungen einer Anzeige genügen. Da im Zweifelsfall die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme zu prüfen sind (was die Staatsanwaltschaft denn auch gemacht hat), bedurfte es keiner Aufforderung zur Nachbesserung. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Eingabe an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat.