4 Personen im Umfeld der Gegenpartei und beteiligte Behördenmitglieder angezeigt werden. Alleine der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder sich im Verfahren anders als erhofft verhält, stellt keinen Betrug dar und es geht nicht an, bei missliebigen Entscheiden die daran beteiligten Behördenmitglieder anzuzeigen und ihnen Betrug zu unterstellen, ohne konkrete Anhaltspunkte hierfür zu haben.