Obschon der Privatkläger mit dem Betrug ausdrücklich einen Straftatbestand nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, welche Handlungen der beschuldigten Personen dem Betrugsvorwurf zugrunde liegen. Zu beurteilen, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt bzw. ob eine Mietzinsreduktion angezeigt ist, liegt in der Kompetenz der Zivilgerichte. Nach Erschöpfung des Rechtswegs kann ein zivilrechtlicher Fall nicht dadurch neu aufgerollt werden, dass