Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 3.2 Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Behörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 301 StPO, mit Hinweisen). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe.