105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden bzw. will er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, hat er die dafür vorgesehenen Rechtswege zu beschreiten. Das Strafverfahren dient nicht der (materiellen) Überprüfung von verwaltungsrechtlichen Verfügungen. Die Anzeige gegen den Beschuldigten entspricht dem bekannten querulatorischen Muster (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) und es liegen eindeutig keine Straftatbestände vor. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.