2 gangen. Die Verfügung erfolgte im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, diese Verfügung verletze sein Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. weise Verfahrensfehler auf, begründet keinen Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass der Beschuldigte einen Kostenvorschuss verlangen darf (Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG;