Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Es kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verfügung 200 22 698 EL vom 27. April 2023 vor, er habe sein Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt, Verfahrensfehler und einen Amtsmissbrauch be-