3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozessunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. Die Staatsanwaltschaft ging vorliegend zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus.