Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 252 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 26. Mai 2023 (BA 23 1185) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BA 23 1185 vom 26. Mai 2023 nahm die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen «Verletzung gg. mein Grundrecht der unentgeltlichen Pro- zessführung, des verweigerten rechtlichen Gehörs, wegen Verfahrensfehlern und wegen Amtsmissbrauch» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdefüh- rer am 15. Juni 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Be- gründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit wei- teren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, so- weit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozes- sunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. Die Staatsanwalt- schaft ging vorliegend zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdefüh- rers aus. Es kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wer- den. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verfügung 200 22 698 EL vom 27. April 2023 vor, er habe sein Grundrecht auf un- entgeltliche Rechtspflege verletzt, Verfahrensfehler und einen Amtsmissbrauch be- 2 gangen. Die Verfügung erfolgte im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht hängi- gen Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, diese Verfügung verletze sein Grund- recht auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. weise Verfahrensfehler auf, begründet keinen Tatverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass der Beschuldigte einen Kostenvorschuss ver- langen darf (Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VR- PG; BSG 155.21]). Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden bzw. will er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, hat er die dafür vorgesehenen Rechtswege zu beschreiten. Das Strafverfahren dient nicht der (materiellen) Über- prüfung von verwaltungsrechtlichen Verfügungen. Die Anzeige gegen den Be- schuldigten entspricht dem bekannten querulatorischen Muster (vgl. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) und es liegen eindeutig keine Straftatbestände vor. Die Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertre- tene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4 5