3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat dieser keinen Anspruch auf eine Entschädigung.