Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft, nachdem der Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen war, auf Anfrage der Polizei vorab mündlich und mit der angefochtenen Verfügung nachträglich auch schriftlich eine Blut- und Urinentnahme anordnete (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 121 vom 30. April 2020 E. 5.4). Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers und die Einschätzungen des Arbeitgebers nichts ändern. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2023 betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist.