5 den Tag gelegt habe, sind damit unbehelflich. Dass die Polizisten beim Beschwerdeführer in der Folge einen Drogenschnelltest durchführten, ist folglich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft, nachdem der Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen war, auf Anfrage der Polizei vorab mündlich und mit der angefochtenen Verfügung nachträglich auch schriftlich eine Blut- und Urinentnahme anordnete (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 121 vom 30. April 2020 E. 5.4).