Die Blut- und Urinprobe sei somit rechtmässig erfolgt und die daraus gewonnenen Beweise seien verwertbar. 3.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Blut- und Urinprobe zu Recht angeordnet wurde und die daraus gewonnenen Beweise verwertbar sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei befugt ist, Fahrzeuglenker anzuhalten und zu kontrollieren (Art. 6 SKV). Sowohl dem Anzeigerapport vom 20. Juni 2023 als auch dem anlässlich der Verkehrskontrolle ausgefüllten Polizeiprotokoll kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt worden waren.