3.5 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 zusammengefasst entgegen, dass die Polizei beim Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt habe. Damit hätten Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit bestanden, die nicht auf Alkohol habe zurückgeführt werden können. Gestützt auf diese Feststellungen habe ein Drogenschnelltest durchgeführt werden dürfen. Der Atemalkoholtest habe zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe.