3.4 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Blut- und Urinentnahme sei zu Unrecht erfolgt, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Die Vorgehensweise der Beamten sei willkürlich gewesen. Er frage sich, wie die Beamten überhaupt darauf kommen würden, dass er eine verwaschene Sprache gehabt habe. 3.5 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 zusammengefasst entgegen, dass die Polizei beim Beschwerdeführer gemäss Anzeigerapport glasige Augen und eine verwaschene Sprache festgestellt habe.