Die angefochtene Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet: […] [A]nlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei bei A.________ glasige Augen und eine verwaschene Sprache fest. Dieser gab an keine Drogen konsumiert zu haben, der anschliessend durchgeführte Betäubungsmittel-Vortest fiel positiv auf THC aus. Damit besteht der Verdacht, dass A.________ ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, nämlich unter dem Einfluss von THC, gefahren hat.