3 heute nicht wieder zurückgegeben, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Polizei die Abnahme des Führerausweises nicht in ihrer Funktion als gerichtliche Polizei vorgenommen hat, weshalb die Beschwerdekammer zur Überprüfung dieser Handlung ohnehin nicht zuständig ist.