Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die schriftliche Verfügung vom 8. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Untersuchung des Urins und Blutes angeordnet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellung des Strafverfahrens verlangt, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann daher nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit dem sinngemässen Einwand, wonach ihm sein Führerausweis sofort abgenommen und bis heute nicht zurückgegeben worden sei.