ten auch im Falle einer Einstellung ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass es sich beim Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft lediglich um eine Ankündigung ohne verbindliche Rechtswirkungen handelt. Unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) ist auf die Beschwerde somit einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt.