Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass sich ein Entscheid der Beschwerdekammer über die Verwertbarkeit erübrigen dürfte, weil im Blut des Beschwerdeführers weder THC noch dessen Stoffwechselprodukte hätten festgestellt werden können und das Verfahren wegen Fahrens unter Drogen deshalb ohnehin eingestellt werden dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden. So ist daran zu erinnern, dass das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Verwertbarkeit einer Blut- und Urinprobe auch bei einer Verfahrenseinstellung fortbesteht, da der beschuldigten Person die Verfahrenskos-