Mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen (E. 3.6) sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass sich ein Entscheid der Beschwerdekammer über die Verwertbarkeit erübrigen dürfte, weil im Blut des Beschwerdeführers weder THC noch dessen Stoffwechselprodukte hätten festgestellt werden können und das Verfahren wegen Fahrens unter Drogen deshalb ohnehin eingestellt werden dürfte, kann ihr nicht gefolgt werden.